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1472 erhält Burgebrach das Marktrecht

Am 21. August 1472 erhielt Burgebrach durch den Bamberger Bischof Georg von Schaumburg das Marktrecht.

An vier Sonntagen im Jahr durfte Jahrmarkt sein. Die einzelnen Marktsonntage waren: Sonntag vor Oculi (= März), Sonntag nach Veitstag (= Juni), Sonntag auf Ägiti (= September), Sonntag vor Thomas (= Dezember). Hauptbeschicker dieser Jahrmärkte waren überwiegend Handwerker aus dem Ort und der Umgebung. Schuster, Korbmacher, Töpfer, u v. a. hielten hier ihre Waren feil. Wenn es irgendwie ging hatte auch der Billige Jakob seinen Stand aufgebaut. Der Jahrmarkt hatte seine Blüte Anfang der 20er Jahre, also nach dem Ersten Weltkrieg. An diesen vier Marktsonntagen durften auch die übrigen Geschäfte im Ort ihre Ladentür öffnen, was an den anderen Sonn- u. Feiertagen über das Jahr nicht erlaubt war. Sonst durften die Geschäfte, außer an den vier Markttagen, nur an der Kirchweih ihre Läden offen halten und verkaufen. Seit 1895 gab es in Burgebrach auch einen Wochenmarkt. Markttag war immer der Dienstag. War an einem Dienstag ein Feiertag, so wurde der Markttag auf den Montag vorverlegt. Der Markt erstreckte sich überwiegend auf Tiere wie Saugschweine (Mutterschweine), Ferkel und Geflügel aller Art.

Die Marktzeit begann in den Monaten Mai bis August früh um sechs Uhr, in den Monaten September, Oktober, März und April um sieben Uhr. Im November, Dezember, Januar und Februar öffnete der Markt morgens um acht Uhr. Der Marktbeginn wurde immer durch ein Glockenzeichen bekannt gegeben. Geschäfte oder Abmachungen vor Marktbeginn waren verboten. Nur gesunde Tiere durften zum Markt gebracht werden. Wer kranke oder angesteckte Tiere zum Markt brachte, musste mit einer Strafe rechnen. Eine polizeiliche Überwachung war erforderlich. Es war auch untersagt, einen bereits begonnenen Handel durch Fragen nach dem Preis zu stören oder sich irgendwie einzumischen. Marktgebühren wurden im Interesse der
Landwirtschaft nicht erhoben. Die Marktzeit endete von April bis September um elf Uhr, in den übrigen Monaten um zwölf Uhr mittags. Verstöße gegen diese Marktordnung wurden bis zu 30 Mark, im Falle des Unvermögens mit einer Haft bis zu acht Tagen bestraft.
Dieser Wochenmarkt hatte keinen Bezug auf das Marktrecht von 1472.